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   BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23   

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BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23 (https://dejure.org/2023,17891)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.2023 - 9 AV 3.23 (https://dejure.org/2023,17891)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 2023 - 9 AV 3.23 (https://dejure.org/2023,17891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zahlungsanspruch aus einem notariell beurkundeten "Baulandbeschaffungsvertrag (mit Erschließungsträgerschaft)"; Erstattung einer Unterdeckung nach Abschluss der Grundstücksverwertung

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 1.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Diese Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 und vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 ).

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 6 AV 11.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 41 Rn. 10 und vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10 und vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 9; jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte).

  • BVerwG, 16.06.2021 - 6 AV 2.21

    Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule gemäß § 1666 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Diese Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 und vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 ).

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2019 - 6 AV 11.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 41 Rn. 10 und vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10 und vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 9; jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte).

  • BVerwG, 12.03.2018 - 10 B 25.17

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Bürge; Bürgschaft; Einrede; Fördervertrag;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und seinem Zweck (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 - BVerwGE 161, 255 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 m. w. N.).

    Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder - falls eine gesetzliche Vorordnung des Vertragsgegenstandes fehlt - wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 - BVerwGE 161, 255 Rn. 18).

  • BGH, 06.07.2000 - V ZB 50/99

    Rechtsweg bei Vorfinanzierungsvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    (1) Im Beschluss vom 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - (NVwZ-RR 2000, 845) hat der Bundesgerichtshof einen Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Privaten als öffentlich-rechtlich angesehen, in dem die sogenannte innere Erschließung eines Wohngebiets ausdrücklich auf den Vertragspartner als Erschließungsträger übertragen worden war, wohingegen die äußere Erschließung im Auftrag der Gemeinde durch den Vertragspartner lediglich vorfinanziert wurde.

    Auch der Bundesgerichtshof hat im Übrigen in dem bereits genannten Beschluss vom 6. Juli 2000 einer späteren vertragsergänzenden Vereinbarung durchaus Bedeutung für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertrages beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - NVwZ-RR 2000, 845 ).

  • BVerwG, 21.03.2022 - 9 AV 1.22

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses.

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Diese Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 und vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 ).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 10 und vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 9; jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte).

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    (2) Wenn das vorlegende Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1993 - 4 C 18.91 - (BVerwGE 92, 56 ) ausführt, Gegenstand des hiesigen Vertrages sei ein Sachverhalt, der die Verschaffung des Eigentums an Grundstücken betrifft, bezieht sich dies lediglich auf Teil A des Vertrages (An- und Verkauf von Grundstücken) und nicht auf den vom Landgericht in Bezug genommenen Teil B (B. als Erschließungsträger bzw. Generalübernehmer).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Sie kann sich zudem, wie das Landgericht annimmt, ihrem Sinngehalt nach auf die Argumentation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1973 - 4 C 22.72 - (BVerwGE 42, 331 ) stützen, das im Zusammenhang mit einem Folgekostenvertrag ausgesprochen hat, eng zusammenhängende Leistungen der Bauträgerin und der Gemeinde müssten nach übereinstimmenden Regeln beurteilt werden und deshalb müsse, wenn eine von ihnen den Regeln des öffentlichen Rechts untersteht, auch die andere diesen Regeln unterstehen.
  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Es kann sich insoweit um einen modifizierten Erschließungsvertrag handeln, der seiner Qualität nach ein Erschließungsvertrag und damit öffentlich-rechtlicher Natur bleibt (BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12 ).
  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und seinem Zweck (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 - BVerwGE 161, 255 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 m. w. N.).
  • BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2023 - 9 AV 3.23
    Diese Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21, 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 und vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 ).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 AV 11.19

    Bindungswirkung; Erinnerung; Gerichtskosten; Rechtsweg; Verweisung; Willkür;

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